Rechtsprechung
BVerwG, 19.04.1983 - 9 B 1447.81 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,6327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 29.10.1980 - 5278 - III/79
- BVerwG, 19.04.1983 - 9 B 1447.81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80
Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen …
Auszug aus BVerwG, 19.04.1983 - 9 B 1447.81
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine drohende Bestrafung wegen Desertion aus einer militanten Organisation eine politische Verfolgung darstellt, vermag dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, nach der eine Bestrafung wegen Desertion dann asylrechtlich erheblich ist, wenn ihr eine Verfolgungstendenz innewohnt, die Bestrafung also z.B. auch der politischen Disziplinierung, der Einschüchterung eines politischen Gegners oder der Umerziehung Andersdenkender dienen soll; auf die Einstellung des Asylbewerbers oder die persönlichen Gründe für die Desertion kommt es dabei nicht an (vgl.z.B. Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 26 sowievom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31). - BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81
Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter
Auszug aus BVerwG, 19.04.1983 - 9 B 1447.81
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine drohende Bestrafung wegen Desertion aus einer militanten Organisation eine politische Verfolgung darstellt, vermag dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen, weil diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, nach der eine Bestrafung wegen Desertion dann asylrechtlich erheblich ist, wenn ihr eine Verfolgungstendenz innewohnt, die Bestrafung also z.B. auch der politischen Disziplinierung, der Einschüchterung eines politischen Gegners oder der Umerziehung Andersdenkender dienen soll; auf die Einstellung des Asylbewerbers oder die persönlichen Gründe für die Desertion kommt es dabei nicht an (vgl.z.B. Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 26 sowievom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31). - BVerwG, 07.01.1981 - 9 B 3471.80
Verfassungsmäßigkeit von § 34 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG)
Auszug aus BVerwG, 19.04.1983 - 9 B 1447.81
Schließlich erhält der Rechtsstreit auch durch die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den inzwischen aufgehobenen § 34 Abs. 1 AuslG keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich zum einen um eine Frage auslaufenden Rechts handelt und zum ändern die genannte Bestimmung nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Grundgesetz in Einklang stand (vgl.z.B. Beschluß vom 7. Januar 1981 - BVerwG 9 B 3471.80 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 3).